BayObLG - Beschluß vom 28.03.2001
2Z BR 52/00
Normen:
HeizkostenV §§ 3, 9a Abs. 1 ; WEG § 28 Abs. 3, 4, 5 ;
Vorinstanzen:
AG Ebersberg, vom 07.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen II 30/97
LG München II, vom 04.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 4495/99

Beschränkung einer Rechtsbeschwerde auf einzelne Punkte einer Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 52/00

DRsp Nr. 2001/11749

Beschränkung einer Rechtsbeschwerde auf einzelne Punkte einer Jahresabrechnung

»1. Mitteilungen über Wohngeldrückstände aus Vorjahren und die Verrechnung von Zahlungen hierauf gehören nicht in die Jahresgesamt- und -einzelabrechnung.2. Beschränkt der Antragsteller, der den Beschluß über die Jahresabrechnung angefochten hat, die Rechtsbeschwerde auf einzelne Beanstandungen, braucht sich das Rechtsbeschwerdegericht nur mit diesen Punkten zu befassen.3. Ist wegen eines Defekts des Meßgeräte der Heizenergie- oder Warmwasserverbrauch nur durch Schätzung nach Maßgabe der HeizkostenVO zu ermitteln, ist die Ordnungsmäßigkeit der Jahresabrechnung nur dann berührt, wenn die Schätzung grob unrichtig ist.«

Normenkette:

HeizkostenV §§ 3, 9a Abs. 1 ; WEG § 28 Abs. 3, 4, 5 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 81 Wohnungen bestehenden Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.