KG - Urteil vom 09.08.2004
8 U 57/04
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 536 ; BGB § 550 ; BGB § 556b ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 65
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 503/03

Bestand einer Werbegemeinschaft als objektive Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages über Geschäftsräume

KG, Urteil vom 09.08.2004 - Aktenzeichen 8 U 57/04

DRsp Nr. 2004/13956

Bestand einer Werbegemeinschaft als objektive Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages über Geschäftsräume

1. Die Konkretisierung der Gefahr, dass sich das der Errichtung eines Geschäftszentrums zugrunde liegende Konzept sich nicht, nur teilweise oder nicht auf Dauer verwirklichen lässt, stellt keinen billigerweise nicht vorherzusehenden Geschehensablauf dar, sondern ist Teil des allgemeinen unternehmerischen Risikos. Es ist vom Vermieter insoweit zu tragen, als es um die Vermietbarkeit der Ladengeschäfte geht, und vom Mieter bezüglich des Risikos einer Gewinnerzielung in dem von ihm angemieteten Geschäftslokal. 2. Eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage kommt nur bei einvernehmlicher Abänderung der Risikoverteilung in Betracht.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 536 ; BGB § 550 ; BGB § 556b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 8. Januar 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: