BGH - Urteil vom 10.03.2010
VIII ZR 144/09
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 158
ZIP-aktuell 2010, Nr. 97
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 35/09
AG Aachen, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 101 C 85/08

Beurteilung des Vorliegens eines Sachmangels bei einer mehr als zehn Prozent unter der vereinbarten Quadratmeterzahl liegenden tatsächlichen Wohnfläche trotz einer ca.-Angabe; Zusätzliche Toleranzspanne bei einer Beurteilung der Erheblichkeit eines Mietmangels aufgrund einer ca.-Angabe; Prozentuale Unterschreitung der vereinbarten Quadratmeterzahl bei Berechnung einer Mietminderung maßgebend trotz einer ca.-Angabe im Mietvertrag

BGH, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 144/09

DRsp Nr. 2010/6062

Beurteilung des Vorliegens eines Sachmangels bei einer mehr als zehn Prozent unter der vereinbarten Quadratmeterzahl liegenden tatsächlichen Wohnfläche trotz einer "ca."-Angabe; Zusätzliche Toleranzspanne bei einer Beurteilung der Erheblichkeit eines Mietmangels aufgrund einer "ca."-Angabe; Prozentuale Unterschreitung der vereinbarten Quadratmeterzahl bei Berechnung einer Mietminderung maßgebend trotz einer "ca."-Angabe im Mietvertrag

a) Auch wenn die als Beschaffenheit vereinbarte Wohnfläche mit einer "ca."-Angabe versehen ist, liegt ein zur Mietminderung berechtigender Sachmangel dann vor, wenn die tatsächliche Fläche mehr als 10 % unter der vereinbarten Quadratmeterzahl liegt. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels ist nicht eine zusätzliche Toleranzspanne anzusetzen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03).b) Für die Berechnung der Minderung ist in diesem Fall ebenfalls die prozentuale Unterschreitung der vereinbarten Quadratmeterzahl maßgebend und nicht eine um eine Toleranzspanne verringerte Flächenabweichung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22. Mai 2009 aufgehoben.