OLG Naumburg - Urteil vom 22.07.2004
4 U 28/04
Normen:
AGB § 15 Nr. 1 ; BGB § 278 ; BGB § 280 (n.F.) ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 286 Abs. 3 ; BGB § 288 Abs. 2 ; BGB § 363 ; BGB § 546 Abs. 1 ; HGB § 438 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 287 ; ZPO § 296 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 109
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1272/02

Beweislast des Mieters für die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit

OLG Naumburg, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 4 U 28/04

DRsp Nr. 2004/17826

Beweislast des Mieters für die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit

»1. Stellt die Pflicht zur Rückgabe der beweglichen Mietsache nach dem Ablauf der Mietzeit eine Bringschuld dar, trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für deren Erfüllung. Dieser kann er sich nicht dadurch entledigen, dass der Vermieter die Mietsache von einem Frachtführer entgegengenommen hat, ohne sogleich Beschädigungen zu rügen. 2. Rügt der Vermieter bei Rückgabe der Mietsache nicht etwaige Schäden des Transportbehältnisses führt dies nicht gemäß § 363 BGB zur Umkehr der Beweislast, denn der Mieter schuldet die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache.«

Normenkette:

AGB § 15 Nr. 1 ; BGB § 278 ; BGB § 280 (n.F.) ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 286 Abs. 3 ; BGB § 288 Abs. 2 ; BGB § 363 ; BGB § 546 Abs. 1 ; HGB § 438 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 287 ; ZPO § 296 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung eines an diese vermieteten Plasmabildschirms geltend.