BGH - Beschluss vom 04.05.2011
VIII ZR 265/10
Vorinstanzen:
LG München II, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 561/10
AG Miesbach, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 836/09

BGH - Beschluss vom 04.05.2011 (VIII ZR 265/10) - DRsp Nr. 2011/10888

BGH, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 265/10

DRsp Nr. 2011/10888

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (mehr). Der Senat hat die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die kurze Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB auf Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen anzuwenden ist, zu deren Ausführung er mangels wirksamer Abwälzung der Renovierungspflicht nicht verpflichtet war, mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren VIII ZR 195/10 entschieden.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat entschieden, dass sämtliche Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses im Hinblick auf eine später als unwirksam erkannte Renovierungsklausel vorgenommen hat, gemäß § 548 Abs. 2 verjähren. Dies gilt für einen Bereicherungsanspruch ebenso wie für einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Mieters (§ Abs. , § Abs. , § Abs. ) unter dem Gesichtspunkt, dass den Vermieter wegen der Verwendung der unwirksamen Renovierungsklausel ein Schuldvorwurf trifft. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche aus dem mit Ablauf des 30. November 2008 beendeten Mietverhältnis deshalb zu Recht als verjährt angesehen, denn die Klage ist erst am 27. August 2009 und damit nach Ablauf der Frist des § Abs. eingereicht worden.