BGH - Beschluß vom 11.07.1990
VIII ARZ 1/90
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BGHR (3.) MietRÄndG Art. III Abs. 1 Vorlage 1
DRsp I(133)418b-c
DWW 1990, 329
MDR 1991, 238
NJW 1990, 3142
NJW 1990, 3143
WM 1990, 2016
WuM 1990, 415
ZMR 1990, 449

BGH - Beschluß vom 11.07.1990 (VIII ARZ 1/90) - DRsp Nr. 1992/1102

BGH, Beschluß vom 11.07.1990 - Aktenzeichen VIII ARZ 1/90

DRsp Nr. 1992/1102

Zulässigkeit von Vorlagen zum Rechtsentscheid: keine Bindung des mit einem Rechtsentscheid befaßten Gerichts an die Sachverhaltswürdigung im Vorlagebeschluß, sofern diese eine sich aufdrängende Auseinandersetzung mit einem Teil des Sachverhalts vermissen läßt, (c) dementsprechend Unzulässigkeit einer Divergenzvorlage für den Fall, daß die unterbliebene Sachverhaltswürdigung die Divergenz beseitigt hätte;

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 Satz 2;

»... [Die] Voraussetzungen für eine Vorlage an den BGH [Art. 3 Abs. 1 Satz 3 des 3. MietrÄndG] liegen hier nicht vor.

Sie fehlen zwar nicht deshalb, weil das OLG [Frankfurt] .. ausdrücklich eine Auslegungsfrage zum Gegenstand seiner Vorlage gemacht hat (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorlage den Senatsbeschluß BGHZ 84, 345, 348 f.). Die Vorlage ist aber unzulässig, weil entgegen der Auffassung des OLG weder die von ihm noch die vom LG beabsichtigte Entscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens eine Abweichung von dem RE des OLG Stuttgart.. [WuM 1989, 121 Ä hier: I (133) 365 a Ä zur Frage der Wirksamkeit einer Mietvertragsklausel über Schönheitsreparaturen] erforderlich machen.