c) Aufklärungspflichten

Autor: Emmert

aa) Allgemeines

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Im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen ist die Frage bedeutsam, ob und in welchem Umfang die Verhandlungspartner einander zur Aufklärung verpflichtet sind. Eine generelle Aufklärungspflicht existiert nicht.12)

Insbesondere ist keine der (künftigen) Vertragsparteien verpflichtet, die andere über allgemeine Vertrags- oder Rechtsrisiken aufzuklären. Einzelne Aufklärungspflichten ergeben sich aber aus § 311 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB,13) wobei insoweit Zurückhaltung geboten ist.14)

Allgemein haben die Parteien einander bei Vertragsverhandlungen ungefragt über all jene Umstände aufzuklären, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind.15)

Die Parteien müssen einander auch über Umstände aufklären, die für den jeweils anderen erkennbar von wesentlicher Bedeutung für dessen Entschluss zum Vertragsabschluss sind.16) Die Verletzung der Auskunftspflicht muss zumindest mitursächlich für die Entscheidung zum Abschluss des Mietvertrags sein.17)