Autor: Emmert |
Der Vermieter kann die Option einfach dadurch ausüben, dass er kleine Umsätze als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Die Ausübung ist sogar konkludent möglich.1) Eine besondere Form oder Frist ist nicht einzuhalten.2) Voraussetzung ist lediglich, dass die Steuerfestsetzung für die steuerbare Leistung noch vorgenommen oder geändert werden kann. 3)
Hat der Vermieter zunächst zur Umsatzsteuer optiert, zahlt aber der Mieter die Umsatzsteuer tatsächlich nicht, so kann der Vermieter die Option widerrufen.4) Allerdings wird dies zunächst unmittelbar nur gegenüber dem Mieter, im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht des Vermieters ist § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG zu beachten.
1) | BFH vom 16.07.1997 - , BStBl II 1997, . |
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