OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2011
I-10 U 68/11
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 456
MietRB 2012, 137
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 16.03.2011

Wirksamkeit einer Mietpreisgleitklausel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen I-10 U 68/11

DRsp Nr. 2012/2135

Wirksamkeit einer Mietpreisgleitklausel

Eine Gleitklausel in einem Mietvertrag, die die Entwicklung des Mietzinses an den Index für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts koppelt, wird nicht dadurch wirksam, dass dieser Index nicht fortgeschrieben wird. Vielmehr ist der Mietvertrag ergänzend dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien vereinbart hätten, dass als neuer Maßstab der Verbraucherpreisindex für Deutschland gelten solle.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.03.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über rückständige Miete in Höhe von 17.830,55 € aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (GA 258-262). Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (GA 262 ff.).