Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.03.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Parteien streiten über rückständige Miete in Höhe von 17.830,55 € aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (GA 258-262). Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (GA 262 ff.).
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