c) Eigenleistungen des Vermieters

Autor: Emmert

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Zunächst kann der Vermieter nur ihm selbst durch die Inanspruchnahme von Fremdleistungen entstehende Kosten ansetzen. Soweit die Kosten üblicherweise oder nach den Regelungen des konkreten Mietvertrags unmittelbar vom Mieter getragen werden, fallen sie nicht unter die umlagefähigen Betriebskosten. Dies betrifft z.B. Kosten des eigenen Stromverbrauchs oder - je nach lokaler Regelung - die Kosten für Müllabfuhr, aber auch Wasser-/Abwasser- und Brennstoffkosten, soweit der Mieter mit den jeweiligen Versorgern eigene Verträge abschließt. In der BetrKV wird im Gegensatz zur Anlage 3 zu § 27 der II. BV nicht mehr ausdrücklich erwähnt, dass Kosten, die üblicherweise vom Mieter unmittelbar und außerhalb der Miete getragen werden, wie z.B. die Kosten der Stromversorgung der Wohnung, keine umlagefähigen Betriebskosten sind. Hieraus folgt nicht, dass diese Kosten nunmehr umlagefähige Betriebskosten sind, vielmehr fehlt es an der Betriebskosteneigenschaft i.S.v. § 1 Abs. 1 BetrKV, da es sich nicht um Kosten handelt, die dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten entstehen.5)

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