Autoren: Thanner/Wiek |
Beantragt der auf Räumung verklagte Mieter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, und macht er geltend, er habe die Kündigung durch rechtzeitige Schonfristzahlung unwirksam gemacht, so verspricht seine Rechtsverteidigung nicht im hinreichenden Maß Erfolg i.S.v. § 114 ZPO, da er eine bloße Erfüllungshandlung vorgenommen hat.9)
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