Autor: Griebel |
Im Fall der Erfolglosigkeit hat er mit der Antragstellung eine Bescheinigung einer qualifizierten geeigneten Stelle vorzulegen, wonach eine Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung ohne Erfolg durchgeführt worden ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Wenn der Schuldner einen unvollständigen Antrag - das Antragsformular muss zwingend den Vorschriften der geltenden Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung entsprechen (§ 305 Abs. 3 Satz 1, § 305 Abs. 5 InsO) - eingereicht hat, hat er diesen binnen einer Notfrist zu ergänzen. Unterbleibt dies, oder ist der Antrag nach wie vor unvollständig, gilt der Antrag nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen (sog. Rücknahmefiktion).
Mit Antragseingang ruht gem. § 306 Abs. 1 Satz 1 InsO das Antragsverfahren auf Eröffnung bis zur Entscheidung über den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan. Nach § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO gilt dies auch bei einem Gläubigerantrag, sofern der Schuldner nach ausdrücklichem Hinweis des Gerichts4) - auch im Hinblick auf einen zwingend erforderlichen eigenen Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners - einen solchen stellt.
4) | Vgl. BGH, Beschl. v. 17.02.2005 - IX ZB 176/03, NZI 2005, 271. |
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