c) Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Autor: Griebel

aa) Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Vermieters

aaa) Allgemeines

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Außerhalb des von § 851b ZPO (s.u. § 46 Rdn. 13  ff.) umfassten Bereichs sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.21)

Sie unterliegen auch dann keinem besonderen Vollstreckungsschutz, wenn sie die einzige Einkunftsquelle des Vollstreckungsschuldners darstellen.22)

Praxistipp:

Die Pfändung der laufenden Miete umfasst auch die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, nicht aber die Ansprüche auf laufende Vorauszahlungen auf Betriebskosten (§ 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 BGB).23)

Die Vorauszahlungen sind im Hinblick auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen des Mieters - etwa für Strom, Gas, Wasser -, die allein über den Vermieter abgerechnet werden, zweckgebunden. Dies gilt allerdings wiederum nicht, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner als Vermieter gerade deshalb vollstreckt, weil dieser die den Nebenkostenvorauszahlungen zugrundeliegenden Leistungen nicht bezahlt hat.

Beispiel: