Autoren: Thanner/Wiek |
Die bloße Fehlbelegung ist kein Kündigungsgrund.61) War der Mieter anfangs wohnberechtigt, so rechtfertigt ein späterer Wegfall der Wohnberechtigung keine Kündigung.62) Hat der Verfügungsberechtigte eine öffentlich geförderte Wohnung (§§ 4, 5 WoBindG) an einen nicht wohnberechtigten Mieter vermietet, so liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters vor, wenn die Behörde von ihm die Kündigung verlangt und bei Nichtbefolgung erkennbar Nachteile drohen.63) Eine bloße behördliche Aufforderung reicht nicht aus.64)
61) | Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 573 BGB Rdn. 200; Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, § 573 BGB Rdn. 181. |
62) | AG Lüdenscheid, Urt. v. 23.02.1990 - |
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