d) Kosten des Grundstücks oder seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs

Autor: Emmert

aa) Grundsatz der Objektsbezogenheit

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Der Vermieter kann nur mit dem Eigentum am Grundstück oder mit seiner bestimmungsgemäßen Bewirtschaftung zusammenhängende Kosten als Betriebskosten geltend machen. Es gilt damit der Grundsatz der Objektbezogenheit, der eine Geltendmachung persönlicher Lasten des Vermieters selbst dann ausschließt, wenn diese mit dem Grundstückseigentum in einem gewissen Zusammenhang stehen, z.B. Zinsen aus einem grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen.

bb) Wirtschaftseinheit

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Im Gegensatz zu § 27 Abs. 1 Satz 1 der II. BV a.F. taucht der Begriff der "Wirtschaftseinheit" als Zusammenfassung mehrerer Gebäude oder Grundstücke in der BetrKV nicht mehr auf. Dies ist aber allein dem Umstand geschuldet, dass der Begriff der Wirtschaftseinheit weder dem neuen Wohnraumförderungsrecht noch dem BGB -Mietrecht bekannt ist. Ein Verbot der Bildung von Wirtschaftseinheiten kann daraus nicht abgeleitet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Vermieter zur Bildung von Wirtschaftseinheiten bei der Abrechnung bereits dann berechtigt, wenn nicht ausdrücklich vertragliche Abreden entgegenstehen.15)

Nicht erforderlich ist, dass der Vermieter sämtliche Gebäude, die zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst werden, im Mietvertrag benennt, wie auch aus dem Umstand, dass im Mietvertrag nur ein Gebäude genannt wird, nicht abgeleitet werden kann, dass die Bildung von Wirtschaftseinheiten ausgeschlossen wäre.