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Im Rahmen der Sicherungsvereinbarung empfiehlt sich auch eine Klarstellung, welche Ansprüche des Vermieters im Einzelnen insbesondere zu sichern sind. Fehlt eine Regelung, oder ist sie auslegungsbedürftig, ist der Umfang der Sicherung durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln, wobei auf die gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Vermieterpfandrecht zurückgegriffen werden kann.15) Moeser, aaO., Rdn. 37; KG vom 26.01.2006 - 8 U 128/05, NZM 2007, 41. | |
Damit sind grundsätzlich nur Forderungen abgesichert, die im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien bestehenden Miet-/Pachtverhältnis stehen. Lässt sich der Vermieter von Dritten Forderungen gegen den Mieter abtreten, sind diese mangels ausdrücklicher Vereinbarung auch dann nicht vom Sicherungszweck der Mietsicherheit erfasst, wenn es sich wiederum um Forderungen aus einem Mietverhältnis handelt.16)OLG Düsseldorf vom 25.10.2007 - 10 U 24/07, ZMR 2008, 47. | |