d) Weitere Anwendungsbereiche des § 108 InsO

Autor: Griebel

164

Ob § 108 InsO auch auf Mietverhältnisse Anwendung findet, wenn die vermietete Sache nicht dem Schuldner gehört, ist bislang nicht entschieden.9)

Ausgehend vom Wortlaut des § 108 InsO müssen auch Mietverhältnisse vom Anwendungsbereich erfasst sein, sofern es um einen Untermietvertrag gehen sollte.10)

Bei einer im Miteigentum mehrerer stehenden Mietsache findet § 108 InsO keine Anwendung (s.o. § 32 Rdn. 35).11)

Im Hinblick auf die Anwendung des § 108 InsO vor Verfahrenseröffnung darf der Vertrag allerdings nicht angefochten worden sein, was jedenfalls aber dann problematisch erscheint, sofern eine Anfechtung wegen der bestehenden Zahlungsunfähigkeit erfolgte.

Vom (vorläufig starken) Insolvenzverwalter abgeschlossene Mietverträge unterfallen dagegen nicht dem Anwendungsbereich des § 108 BGB.


9)

Vgl. Marotzke, ZInsO 2007, 1, 2.

10)