KG - Urteil vom 20.09.2004
8 U 65/04
Normen:
BGB § 537 (a.F.) ; BGB § 536 (n.F.) ;
Fundstellen:
MM 2004, 409
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 218/03

Darlegungslast für die Ursache eines Mietmangels (Risikosphäre)

KG, Urteil vom 20.09.2004 - Aktenzeichen 8 U 65/04

DRsp Nr. 2004/16516

Darlegungslast für die Ursache eines Mietmangels (Risikosphäre)

1. Das Abschalten der Gaszufuhr für die Küche eines vom Mieter betriebenen Restaurants durch ein mit der Lüftungsanlage gekoppeltes Sicherheitsmagnetventil stellt einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 537 BGB a.F. bzw. § 536 BGB n.F. dar. 2. Kann der Mangel - aufgrund des Erscheinungsbildes - nicht (oder nicht nur) auf den bloßen Mietgebrauch zurückgeführt werden, obliegt dem Vermieter der Nachweis, dass die Ursache des Mangels dem Obhutsbereich des Mieters entstammt und andere in seinen Verantwortungsbereich oder Pflichtenkreis fallende Ursachen ausgeschlossen sind. Neben einem Material- oder Herstellungsmangel muss der Vermieter auch einen ebenfalls zu seiner Risikosphäre gehörenden normalen Verschleiß als Schadensursache beweislich ausschließen. Er muss unter Beweisantritt vortragen, dass die Funktionsstörung nicht auf einen der Gasversorgungs- und Lüftungsanlage anhaftenden technischen Fehler zurückzuführen ist und daher der Mangel nicht aus seinem Risikobereich stammt.

Normenkette:

BGB § 537 (a.F.) ; BGB § 536 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.