dd) Entscheidung

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Räumungsschutz kann nur gewährt werden, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch bei voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Das Gericht hat damit eine Interessenabwägung vorzunehmen. Als Ausnahmevorschrift ist § 765a ZPO eng auszulegen.1)

Die Bestimmung räumt dem Erlangungsinteresse des Gläubigers gegenüber dem Erhaltungsinteresse des Schuldners grundsätzlich den Vorzug ein, während dies in den Fällen der §§ 721, 794a ZPO gerade umgekehrt ist.2)