aaa) Räumungsschutz - Härtegründe

Autor: Emmert

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Auf Seiten des Räumungsschuldners müssen ganz besondere Umstände vorliegen, vor deren Hintergrund die Vollstreckung zu einem ganz untragbaren, dem allgemeinen Rechtsempfinden widersprechenden Ergebnis führen würde.

Praxistipp:

Auch dann, wenn für den Betroffenen konkrete Lebensgefahr besteht, ist die Zwangsräumung nur in besonders gelagerten Einzelfällen für einen längeren Zeitraum und nur in absoluten Ausnahmefällen auf unbestimmte Zeit einzustellen.3)

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ABC der Härtegründe

A

Alter

Angehöriger

Arbeitslosigkeit

B

Behinderung

C

Coronapandemie

D

Depression

s.a. Suizidgefahr

E

Entbindung

s. Geburt, Schwangerschaft

Ersatzwohnung

s.a. Obdachlosigkeit, Zwischenumzug

F

Fehlgeburt

G

Geburt

s.a. Schwangerschaft

Geschäftsunfähigkeit

Gesundheit

s. Verschlechterung des Gesundheitszustands

Gesundheitsgefahr

s.a. Lebensgefahr

H

Haustiere

K

Kinder

Krankheit

L

Lebensgefahr

N

Nutzungsentschädigung

O

Obdachlosigkeit

P

Pflegefall

S

Schwangerschaft

s.a. Geburt

Suizidgefahr

U

Umzug

s. Zwischenumzug

V

Verschlechterung des Gesundheitszustands

W

Wohnungsmarkt

s.a. Ersatzwohnung, Obdachlosigkeit

Z

Zurückbleibender Partner

Zwischenumzug

Schlagwort

Härte: ja/nein

Entscheidung/Fundstelle

A

 

 

Alter

Allgemein

nein

BVerfG vom 15.01.1992 - 1 BvR 1466/91, WuM 1993, 239.

Alter + Geistige Gebrechlichkeit

ja

BVerfG vom 21.09.1991 - 1 BvR 1466/91, WuM 1992, 5

Alter + Gesundheitsgefahr

ja

BVerfG vom 14.04.1998 - 1 BvR 672/98, NZM 1998, 431

Alter + Lebensgefahr

ja