BVerfG - Beschluß vom 14.04.1998
1 BvR 672/98
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 765a ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 119
NZM 1998, 431
ZMR 1998, 481
Vorinstanzen:
AG Stolzenau, vom 16.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 M 1229/97
LG Verden, vom 20.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 80/98

Einstweilige Anordnung; Räumungsschutz; Gesundheits- und Lebensgefahr

BVerfG, Beschluß vom 14.04.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 672/98

DRsp Nr. 1998/20112

Einstweilige Anordnung; Räumungsschutz; Gesundheits- und Lebensgefahr

1. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens hängt die Entscheidung darüber, ob eine einstweilige Anordnung ergeht oder nicht, von einer Folgenabwägung ab.2. Erginge die einstweilige Anordung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, könnte nach den im Ausgangsverfahren vorgelegten ärztlichen Attesten durch die Zwangsräumung bei der 87jährigen, an den Folgen eines Schlaganfalles leidenden Beschwerdeführerin ein schwerer Gesundheitsschaden entstanden sein.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 765a ;

Gründe: