BayObLG - Beschluss vom 22.11.2001
2Z BR 157/01
Normen:
WEG § 14 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 256
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 10693/98
AG Erlangen 7 UR II 51/98 ,

Duldungspflicht der Wohnungseigentümer - Antennenkabel im Lüftungsschacht

BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 157/01

DRsp Nr. 2002/2352

Duldungspflicht der Wohnungseigentümer - Antennenkabel im Lüftungsschacht

»Eine von der Zweckbestimmung abweichende Nutzung eines Lüftungsschachts, durch den ein Antennenkabel geführt wird, ist von den übrigen Wohnungseigentümern dann zu dulden, wenn sie nicht oder nicht mehr stört als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung.«

Normenkette:

WEG § 14 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegner verpflichtet sind, die von der Antragstellerin auf dem Flachdach der Wohnanlage unmittelbar über ihrer im obersten Stockwerk gelegenen Wohnung aufgestellte Funkantenne nebst Verbindungskabel zu dulden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 12.8.1999 (= ZMR 1999, 837 ff.), durch den der Beschluss des Landgerichts vom 8.2.1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde, Bezug genommen.

Nach der Zurückverweisung der Sache durch den Senat hat die Antragstellerin ihren Antrag geändert. Sie beantragt nunmehr:

Die Antragsgegner werden verpflichtet, die von der Antragstellerin... angebrachte Funkantenne nebst zugehöriger Kabel in der Weise zu dulden, dass die Kabel von der Antenne über das Dach zum unmittelbar neben der Antenne befindlichen, überdachten Lüftungsschacht und von dort in die Wohnung der Antragstellerin geführt werden können.