e) Inhalt des Mieterhöhungsverlangens

Autor: Emmert

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Aus dem Mieterhöhungsverlangen muss sich neben dem Absender und dem Adressaten eindeutig entnehmen lassen, in welchem Umfang der Vermieter von seinem Recht, die Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen, Gebrauch macht. Notwendig ist daher in jedem Fall die betragsmäßige Angabe der erhöhten Miete.75)

Hierbei ist der verlangte Endbetrag sowie - nicht zwingend - der neue Quadratmetermietpreis auszuweisen. Die Angabe nur der neuen Quadratmetermiete reicht ebenso wenig aus76) wie die Angabe nur des Erhöhungsbetrags, da sich die Zustimmung des Mieters eben gerade auf den Endbetrag und nicht auf den Erhöhungsbetrag bezieht.77)

Praxistipp:

Hat der Vermieter nicht berücksichtigt, dass frühere Mieterhöhungen in die Ausgangsmiete einzuberechnen sind, und gibt er deshalb eine unzutreffende Ausgangsmiete an, führt dies nicht zur formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.78)

Das Mieterhöhungsverlangen ist lediglich insoweit unbegründet, soweit die verlangte Miete unter Hinzurechnung der früheren Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt.

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