Autor: Emmert |
Aus dem Mieterhöhungsverlangen muss sich neben dem Absender und dem Adressaten eindeutig entnehmen lassen, in welchem Umfang der Vermieter von seinem Recht, die Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen, Gebrauch macht. Notwendig ist daher in jedem Fall die betragsmäßige Angabe der erhöhten Miete.75) Hierbei ist der verlangte Endbetrag sowie - nicht zwingend - der neue Quadratmetermietpreis auszuweisen. Die Angabe nur der neuen Quadratmetermiete reicht ebenso wenig aus76) wie die Angabe nur des Erhöhungsbetrags, da sich die Zustimmung des Mieters eben gerade auf den Endbetrag und nicht auf den Erhöhungsbetrag bezieht.77)
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