Autor: Griebel |
Damit stände den Insolvenzgläubigern nunmehr nach § 201 Abs. 1 InsO das freie Recht der Nachforderung zu. Aber nach § 201 Abs. 3 InsO bleiben die Vorschriften über die Restschuldbefreiung unberührt, weshalb nach § 294 Abs. 1 InsO in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist während der Laufzeit der Abtretung Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger nicht zulässig sind. Neugläubiger sind davon nicht betroffen. Ihnen steht aber i.d.R. keine Masse des Schuldners zur Verfügung, da dieses treuhänderisch vom bestellten Treuhänder gehalten wird.
Der Absonderungsberechtigte wird in der Wohlverhaltensphase nur dann bei der Verteilung berücksichtigt, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses eine Erklärung gem. § 190 Abs. 1 InsO abgegeben hat.24)
24) | BGH, Urt. v. 02.07.2009 - IX ZR 126/08, ZIP 2009, 1580. |
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