BGH - Urteil vom 09.04.1987
III ZR 84/86
Normen:
AGBG § 1 Abs. 2, § 3, § 4 ;
Fundstellen:
BB 1987, 1063
BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Einseitiges Rechtsgeschäft 1
BGHR AGBG § 1 Abs. 2 Aushandeln 2
BGHR AGBG § 11 Nr. 5 lit. b, Verzugszinsen 2
BGHR AGBG § 3 Prüfungsmaßstab 1
BGHR AGBG § 4 Einschränkung, mündliche 1
DRsp I(120)159a
MDR 1987, 822
NJW 1987, 2011
WM 1987, 646
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Eigenschaft eines Bankvollmachtformulars als Allgemeine Geschäftsbedingung

BGH, Urteil vom 09.04.1987 - Aktenzeichen III ZR 84/86

DRsp Nr. 1992/3152

Eigenschaft eines Bankvollmachtformulars als Allgemeine Geschäftsbedingung

»Der Inhalt eines Bankvollmachtsformulars gilt nicht deswegen als ausgehandelt im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG, weil der Formulartext die Aufforderung enthält, nicht gewollte Teile zur streichen. Ermächtigt der Formulartext auch zur Kreditaufnahme, so ist dieser Teil der Vollmacht nicht wirksam, soweit in den mündlichen Verhandlungen der gegenteilige Wille des Vollmachtgebers zum Ausdruck gekommen ist.«

Normenkette:

AGBG § 1 Abs. 2, § 3, § 4 ;

Tatbestand:

Der Beklagte eröffnete am 9. Mai 1979 bei der Klägerin - nach Verhandlungen mit deren damaligen Berliner Filialleiter B - ein Girokonto (Nr. 5301807). Zugleich erteilte er dem Kaufmann H S Kontovollmacht. Das dabei benutzte Formular enthielt auf der Vorderseite unter Nr. 1 eine "Verwaltungsvollmacht", unter Nr. 2 eine "Kreditvollmacht", unter Nr. 3 eine "Vollmacht nur für den Todesfall", ferner vor der Unterschrift auf der Rückseite den - etwas dicker gedruckten - Satz: "(Nicht gewollte Ziffern sind zu streichen)". Der Beklagte unterschrieb das Vollmachtsformular ohne Streichung.