Der Beklagte eröffnete am 9. Mai 1979 bei der Klägerin - nach Verhandlungen mit deren damaligen Berliner Filialleiter B - ein Girokonto (Nr. 5301807). Zugleich erteilte er dem Kaufmann H S Kontovollmacht. Das dabei benutzte Formular enthielt auf der Vorderseite unter Nr. 1 eine "Verwaltungsvollmacht", unter Nr. 2 eine "Kreditvollmacht", unter Nr. 3 eine "Vollmacht nur für den Todesfall", ferner vor der Unterschrift auf der Rückseite den - etwas dicker gedruckten - Satz: "(Nicht gewollte Ziffern sind zu streichen)". Der Beklagte unterschrieb das Vollmachtsformular ohne Streichung.
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