LG Hamburg - Urteil vom 28.10.2010
307 S 55/10
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 250; BGB § 280 Abs. 1; RVG § 10 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZMR 2011, 211
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 508 C 250/09

Ein Mieter hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der zur Abwehr einer Eigenbedarfskündigung angefallenen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten; Vermieter einer ausstellenden Eigenbedarfskündigung muss sich vor Versenden über die Formalien informieren; Die Fälligkeit einer anwaltlichen Vergütung ist nicht zur Durchsetzbarkeit ausreichend

LG Hamburg, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 307 S 55/10

DRsp Nr. 2013/11547

Ein Mieter hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der zur Abwehr einer Eigenbedarfskündigung angefallenen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten; Vermieter einer ausstellenden Eigenbedarfskündigung muss sich vor Versenden über die Formalien informieren; Die Fälligkeit einer anwaltlichen Vergütung ist nicht zur Durchsetzbarkeit ausreichend

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese (Geschäfts-Nr.: 508 C 250/09) vom 14. April 2010 wie folgt abgeändert: Die Klägerin wird verurteilt, die Beklagte von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte Dr. Kirsten & Kollegen über EUR 603,93 freizustellen.

II.

Hinsichtlich des Hauptantrages wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin nach einem Wert in Höhe von EUR 603,93.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 250; BGB § 280 Abs. 1; RVG § 10 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und hinsichtlich des auf Freistellung gerichteten Hilfsantrages auch der Sache nach begründet.