Eindringen von Niederschlagswasser in Mieträume - Fristlose Kündigung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.1998 - Aktenzeichen 24 U 173/97
DRsp Nr. 1999/10323
Eindringen von Niederschlagswasser in Mieträume - Fristlose Kündigung
Außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters gemäß § 542 Abs. 1BGB für den Fall, daß infolge von Dachundichtigkeiten Niederschlagswasser in die Mieträume eingedrungen ist und der Vermieter Abhilfemaßnahmen innerhalb der ihm gesetzten - angemessenen - Frist unterlassen hat.