BVerfG - Beschluß vom 28.08.1987
1 BvR 1048/87
Normen:
BBergG § 77 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 13 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 76, 253
UPR 1987, 420
ZfB 1988, 82
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 30.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 676/87
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 1589/87

Einstweilige Anordnung betreffend Untersuchungsmaßnahmen im Bereich des Schlosses Cappenberg

BVerfG, Beschluß vom 28.08.1987 - Aktenzeichen 1 BvR 1048/87

DRsp Nr. 1996/6450

Einstweilige Anordnung betreffend Untersuchungsmaßnahmen im Bereich des Schlosses Cappenberg

Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als begründet, wird in schwerwiegender Weise in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Dieser Eingriff läßt sich nicht rückgängig machen und muß, da sich die angegriffene Maßnahme nachträglich als Grundrechtsverletzung erweisen würde, zugleich als schwerer Nachteil für das gemeine Wohl angesehen werden.

Normenkette:

BBergG § 77 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 13 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.