LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2015
L 19 AS 360/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1-2 Nr. 2; SGB II § 22; BGB § 543;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 518/15

Einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für rumänische StaatsangehörigeEntscheidung im Wege der FolgenabwägungKeine Erweiterung der in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II normierten Leistungsvoraussetzungen um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines materiellen AufenthaltsrechtsAnwendung und Auslegung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II sowie dessen Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen VorschriftenAnforderungen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und HeizungVerschärfung der Verschuldenszurechnung im Rahmen der ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges zu Lasten des Mieters (hier: Auseinandersetzung mit dem Urteil des BGH vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 360/15 B ER

DRsp Nr. 2015/11184

Einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für rumänische Staatsangehörige Entscheidung im Wege der Folgenabwägung Keine Erweiterung der in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II normierten Leistungsvoraussetzungen um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines materiellen Aufenthaltsrechts Anwendung und Auslegung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II sowie dessen Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorschriften Anforderungen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung Verschärfung der Verschuldenszurechnung im Rahmen der ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges zu Lasten des Mieters (hier: Auseinandersetzung mit dem Urteil des BGH vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14)

1. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass die in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II normierten Leistungsvoraussetzungen um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines (materiellen) Aufenthaltsrechts zu erweitern sei, folgt der Senat dem nicht.