Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagten sind verpflichtet, die ohne Zustimmung der Klägerin an der Hauswand angebrachte Parabolantenne zu beseitigen.
Die Beklagten haben von der Klägerin keine Zustimmung zur Anbringung der Antenne erhalten, obwohl dies eine zustimmungsbedürftige Handlung gemäß Nr. 7 f. der AVB zum Mietvertrag vom 13.08.1987 (I, 19) darstellt. Die Klägerin hat gemäß § 550 BGB in Verbindung mit der genannten Regelung aus dem Mietvertrag sowie aus positiver Vertragsverletzung den Beseitigungsanspruch, denn sie hat sowohl ihre nachträgliche Zustimmung zu Recht verweigert, wie auch ein sachlich gerechtfertigter Grund zur Versagung der Zustimmung gegeben ist, so dass sie auch zur Zustimmung nicht verpflichtet gewesen ist.
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