OLG München - Beschluss vom 19.02.2010
32 W 827/10
Normen:
ZPO § 721;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 945
NZM 2010, 720

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Bewilligung einer Räumungsfrist durch Beschluss

OLG München, Beschluss vom 19.02.2010 - Aktenzeichen 32 W 827/10

DRsp Nr. 2010/3681

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Bewilligung einer Räumungsfrist durch Beschluss

Bewilligt das Gericht der ersten Instanz durch Beschluss eine Räumungsfrist, obwohl diese Bewilligung im Urteil erfolgen hätte müssen, so ist auf die sofortige Beschwerde dieser Beschluss ohne Sachprüfung aufzuheben.

Normenkette:

ZPO § 721;

Sachverhalt:

Das Landgericht verurteilte die Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil vom 21.10.2009 zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnräume.

Die Beklagten legten hiergegen rechtzeitig Einspruch ein, in dem sie den Räumungsanspruch anerkannten, aber beantragten, den Beklagten zu 2) und 3) Räumungsschutz gemäß § 721 ZPO zu gewähren. Das Landgericht bestimmte am 24.11.2009 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.1.2010. Mit Beschluss vom 23.12.2009 gewährte es ferner den Beklagten zu 2) und 3) Räumungsfrist bis 31.5.2010.

Gegen diesen am 23.12.2009 zugestellten Beschluss legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein, die zur Aufhebung des Beschlusses führte.

Aus den Gründen:

Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt wegen eines Verfahrensfehlers ohne Sachprüfung zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts.