Das Landgericht verurteilte die Beklagten antragsgemäß durch Versäumnisurteil vom 21.10.2009 zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnräume.
Die Beklagten legten hiergegen rechtzeitig Einspruch ein, in dem sie den Räumungsanspruch anerkannten, aber beantragten, den Beklagten zu 2) und 3) Räumungsschutz gemäß § 721 ZPO zu gewähren. Das Landgericht bestimmte am 24.11.2009 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.1.2010. Mit Beschluss vom 23.12.2009 gewährte es ferner den Beklagten zu 2) und 3) Räumungsfrist bis 31.5.2010.
Gegen diesen am 23.12.2009 zugestellten Beschluss legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein, die zur Aufhebung des Beschlusses führte.
Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt wegen eines Verfahrensfehlers ohne Sachprüfung zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts.
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