KG - Urteil vom 29.04.2004
8 U 261/03
Normen:
BGB § 535 § 987 § 990 § 154 § 145 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 520
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 542/02

Erforderliche schriftliche Annahme eines vom Vermieter schriftlich erteiltes Vetragsangebot über ein Mietverhältnis von mehr als einjähriger Mietdauer

KG, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 8 U 261/03

DRsp Nr. 2005/6645

Erforderliche schriftliche Annahme eines vom Vermieter schriftlich erteiltes Vetragsangebot über ein Mietverhältnis von mehr als einjähriger Mietdauer

Hat der Vermieter einem Mietinteressenten ein schriftliches Vertragsangebot über ein Mietverhältnis von mehr als einjähriger Mietdauer unterbreitet und enthält der Mietvertragsentwurf eine Schriftformklausel, so kann dieses Angebot nur schriftlich angenommen werden und nicht allein durch Beginn der Nutzung der Wohnung. Ist ein Vertrag nicht zustande gekommen, so steht dem Vermieter gem. §§ 987, 990 BGB ein Anspruch auf Zahlung des ortsüblichen Mietzinses als Nutzungsentschädigung zu.

Normenkette:

BGB § 535 § 987 § 990 § 154 § 145 ;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Kläger zu 1) und 2) haben gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz in Höhe des objektiven Mietwertes für die Monate Juni 2001 und August 2001 bis Januar 2002 in Höhe von jeweils 379,58 Euro nettokalt, also insgesamt in Höhe von 2.657,06 Euro.

Ein schriftlicher Mietvertrag ist unstreitig nicht zwischen den Parteien zustande gekommen.