Die Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Kläger zu 1) und 2) haben gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz in Höhe des objektiven Mietwertes für die Monate Juni 2001 und August 2001 bis Januar 2002 in Höhe von jeweils 379,58 Euro nettokalt, also insgesamt in Höhe von 2.657,06 Euro.
Ein schriftlicher Mietvertrag ist unstreitig nicht zwischen den Parteien zustande gekommen.
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