I. VGH München - Urteil vom 08.05.1989 - 2 B 87.01993 - WuM 1989, 338,
II. BVerwG - - Beschluß vom 26.07.1989 - 8 B 112.89 - WuM 1989, 613,
Erfordernis der Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Wohnungseigentum in Altbauten ist mit Art. 14 GG vereinbar
BVerfG, Beschluss vom 30.11.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1212/89
DRsp Nr. 1992/87
Erfordernis der Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Wohnungseigentum in Altbauten ist mit Art. 14GG vereinbar
1. Die Heranziehung der heutigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften bei der Prüfung der Abgeschlossenheit einer Wohnung gewährleistet bei Altbauten ein störungsfreies Wohnen. Sie entspricht damit dem Zweck des Abgeschlossenheitsgebots, Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern, die aus der Nutzung der Wohnungen entstehen können, vorzubeugen (vgl. die Begr. zu dem RegEntw. des Wohnungseigentumsgesetzes, BR-Drs. 75/51, S. 10 f.) , und sichert gleichzeitig die Funktionsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (§§ 10 ff. WEG).2. Weder die eigentumsrechtliche Bestandsgarantie noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbieten es, gewandelte Auffassungen über gesunde Wohnverhältnisse, die sich in Änderungen der Bauordnungen der Länder niederschlagen, bei der Neubegründung von Wohnungseigentum zu berücksichtigen und insoweit auch bei Altbauten die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung davon abhängig zu machen, daß die Wohnungen den heutigen Anforderungen des Bauordnungsrechts an die Abgeschlossenheit einer Wohnung genügen.