Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 33 - vom 4.8.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag des Beklagten zu 2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf die Summe der in erster Instanz entstandenen Kosten.
Die Beschwerde des Beklagten zu 2. ist gemäß den §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch erfolglos. Die Entscheidung des Landgerichts, nach übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO dem Beklagten zu 2. neben den Beklagten zu 1. und 3. die Kosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden.
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