Die Berufung ist unbegründet.
Dem Kläger stehen auf Grund des Brandes am 4. Januar 2000 in der Wohnung der Mieterin H. weder weitere Ansprüche für Arbeiten im Bad (4.694,77 EUR), noch Entschädigungsansprüche wegen Mietausfalls (5.170,14 EUR) aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Gebäudeversicherung zu. Die vom Landgericht - nach Beweisaufnahme (GA 110 ff, GA 149 ff) - für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) getroffenen Feststellungen rechtfertigen die vom Landgericht ausgesprochene Abweisung der Klage.
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