OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2008
I-4 U 13/03
Normen:
BGB § 537 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 08.01.2003

Ersatz eines brandbedingten Mietausfall-Schadens durch die Gebäudeversicherung bei Brandverursachung durch ein alleine in der Wohnung zurückgelassenes kleines Kind

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen I-4 U 13/03

DRsp Nr. 2008/10518

Ersatz eines brandbedingten Mietausfall-Schadens durch die Gebäudeversicherung bei Brandverursachung durch ein alleine in der Wohnung zurückgelassenes kleines Kind

Ein brandbedingter Mietausfall-Schaden ist nach den Allgemeinen Gebäudeversicherungsbedingungen nicht versichert, wenn der die Nutzbarkeit der Mietwohnung beeinträchtigende Schaden vom Mieter selbst schuldhaft verursacht wird.. Ein solches Verschulden ist gegeben, wenn eine Mutter ein fünf- bis sechsjähriges Kind alleine mit zahlreichen in Reichweite befindlichen Feuerzeugen in der Wohnung lässt

Normenkette:

BGB § 537 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Dem Kläger stehen auf Grund des Brandes am 4. Januar 2000 in der Wohnung der Mieterin H. weder weitere Ansprüche für Arbeiten im Bad (4.694,77 EUR), noch Entschädigungsansprüche wegen Mietausfalls (5.170,14 EUR) aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Gebäudeversicherung zu. Die vom Landgericht - nach Beweisaufnahme (GA 110 ff, GA 149 ff) - für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) getroffenen Feststellungen rechtfertigen die vom Landgericht ausgesprochene Abweisung der Klage.