BGH - Urteil vom 17.05.2001
III ZR 283/00
Normen:
VermG § 3 Abs. 3 S. 2 lit. a, S. 3, 4;
Fundstellen:
NZM 2001, 686
VIZ 2001, 441
ZMR 2001, 704
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Erstattung von Modernisierungsaufwendungen

BGH, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen III ZR 283/00

DRsp Nr. 2001/8569

Erstattung von Modernisierungsaufwendungen

»a) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG ist nicht auf Modernisierungsmaßnahmen anwendbar, auch wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Dies gilt auch für die an Satz 3 anknüpfende Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG über die Kostenerstattung. b) Zur Frage, ob eine Rechtspflicht des Eigentümers i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG auch in bezug auf Modernisierungsmaßnahmen außerhalb des Gebots nach § 177 BauGB in Betracht kommt.«

Normenkette:

VermG § 3 Abs. 3 S. 2 lit. a, S. 3, 4;

Tatbestand: