BGH, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen III ZR 283/00
DRsp Nr. 2001/8569
Erstattung von Modernisierungsaufwendungen
»a) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG ist nicht auf Modernisierungsmaßnahmen anwendbar, auch wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Dies gilt auch für die an Satz 3 anknüpfende Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG über die Kostenerstattung.b) Zur Frage, ob eine Rechtspflicht des Eigentümers i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG auch in bezug auf Modernisierungsmaßnahmen außerhalb des Gebots nach § 177BauGB in Betracht kommt.«
Normenkette:
VermG § 3 Abs. 3 S. 2 lit. a, S. 3, 4;
Tatbestand:
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