f) Ausgleichszahlungen

Autor: Emmert

aa) Allgemeines

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Zweck der Förderung von Mietwohnraum ist gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WoFG insbesondere die Unterstützung von Haushalten mit geringem Einkommen. Aus diesem Grund ist die Erteilung eines zur Nutzung einer geförderten Wohnung berechtigenden Wohnberechtigungsscheins auch von der Einhaltung der Einkommensgrenzen des § 9 WoFG abhängig. Werden diese Grenzen bereits bei Antragstellung überschritten, wird der Wohnberechtigungsschein abgesehen von den in § 27 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 geregelten Ausnahmen nicht erteilt, und der Wohnungssuchende kann die geförderte Wohnung nicht anmieten. Kommt es aber erst im Lauf des Mietverhältnisses zu einer Überschreitung der Einkommensgrenzen, würde eine Beendigung des Mietverhältnisses eine unbillige Härte darstellen und wäre sogar unerwünscht, da die Bewahrung bzw. Schaffung einer ausgewogenen Mieterstruktur auch im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse sogar eines der Ziele der Wohnraumförderung ist. Andererseits soll jedoch auch eine Fehlförderung, d.h. eine Förderung an sich nicht bedürftiger Haushalte, vermieden werden (§  Nr. 2 ). Ein Mittel zur Vermeidung dieser Fehlförderung ist die Erhebung sogenannter , also der früheren Fehlbelegungsabgaben. Die eingenommenen Ausgleichszahlungen sind laufend von den Gemeinden an das Land abzuführen und für die soziale Wohnraumförderung zu verwenden (§  Abs.  ).