Autor: Griebel |
Der Zwangsverwalter ist nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht mehr verpflichtet, Nebenkostenabrechnungen zu erstellen, auch nicht für im Zeitpunkt der Aufhebung bereits abgelaufene Abrechnungsperioden.23) Nachdem eine Abrechnung und ein etwaiger Nachzahlungsanspruch nach der Aufhebung nicht mehr der Masse zugutekommen können, ist der Zwangsverwalter zur Abrechnung konsequenterweise nicht mehr verpflichtet. Insoweit ist er dann auch nicht passivlegitimiert.24)
Nach Antragsrücknahme obliegt die Abrechnungsverpflichtung dem Vermieter, nach Erteilung des Zuschlags dem Ersteher.25)
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