OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.1998
10 U 30/97
Normen:
HGB § 1 Abs. 1 §§ 17 25 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
DRsp II(210)384
NJW-RR 1998, 965
NZM 1998, 332
OLGReport-Düsseldorf 1998, 214

Firmenfortführung bei der Übernahme einer Speisegaststätte

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 10 U 30/97

DRsp Nr. 1998/4764

Firmenfortführung bei der Übernahme einer Speisegaststätte

»Der neue Inhaber einer in anderen Räumlichkeiten fortgeführten Speisegaststätte haftet nicht für die Mietzinsverbindlichkeiten des früheren Lokalbetreibers, wenn er den Gaststättennamen als Etablissementbezeichnung nebst Logo, das Speiseangebot sowie das Personal übernimmt.«

Normenkette:

HGB § 1 Abs. 1 §§ 17 25 ; BGB § 535 ;

Gründe:

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht den Beklagten zu 2) verurteilt, an die Kläger 22.379,12 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die auf Verurteilung beider Beklagter als Gesamtschuldner zur Zahlung von 26.267,12 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen von den Klägern zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung, mit der diese nunmehr noch die Verurteilung des Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch mit dem bereits verurteilten Beklagten zu 2) zur Zahlung von 22.379,12 DM begehren, ist unbegründet.

Der Beklagte zu 1) haftet nicht für die aus dem zwischen den Klägern und seinem Vater, dem Beklagten zu 2), eingegangenen Mietverhältnis entstandenen Verbindlichkeiten. Weder aus § 25 HGB, noch aus dessen analogen Anwendung noch nach den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung können die Kläger den Beklagten zu 1) in Anspruch nehmen.