KG - Urteil vom 02.07.2001
8 U 817/00
Normen:
BGB § 397 ; BGB § 539 ; BGB § 545 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZMR 2002, 111
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 558/99

Folgen des dauerhaften Verzichts auf eine Mietminderung

KG, Urteil vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 8 U 817/00

DRsp Nr. 2002/1295

Folgen des dauerhaften Verzichts auf eine Mietminderung

Durch einen dauerhaften Verzicht auf eine Mietminderung wird nicht die Sollbeschaffenheit der Mietsache "neu definiert", denn das liefe darauf hinaus, dass der Mieter auch die Erfüllung durch Mängelbeseitigung nicht mehr verlangen könnte. Der Erfüllungsanspruch bleibt aber vom Verlust der Gewährleistungsrechte gerade unberührt. Nur ausnahmsweise soll der Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes und ein etwa daraus herzuleitendes Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen sein.

Normenkette:

BGB § 397 ; BGB § 539 ; BGB § 545 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.