KG - Urteil vom 21.06.2004
12 U 7/03
Normen:
BGB § 554 Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) § 320 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 117
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 566/00

Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter; Mietminderung wegen unzureichender Dimensionierung der Stromversorgung für eine Gaststätte

KG, Urteil vom 21.06.2004 - Aktenzeichen 12 U 7/03

DRsp Nr. 2005/7157

Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter; Mietminderung wegen unzureichender Dimensionierung der Stromversorgung für eine Gaststätte

1. Die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter für gewerblichen Räumen stellt in der Regel keine unangemessene Benachteiligung dar. Das gilt auch dann, wenn der Mieter die Räume in unrenoviertem Zustand übernommen hat, ihm dafür vom Vermieter aber mehrere Monatsmieten erlassen worden sind.2. Hat der Mieter es übernommen, Mängel der Elektroanlage auf eigene Kosten reparieren zu lassen, so kann er die Miete nicht wegen einer unzureichenden Dimensionierung der Hauptsicherung mindern.

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 1 Nr. 1 (a.F.) § 320 ; AGBG § 9 ;

Gründe

I.

Die am B. Januar 2003 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum 17. März 2003 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 17. Dezember 2002 zugestellte Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 22. November 2002, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.