Zur Sicherung eines Überziehungskredits von 20.000 DM, den die Klägerin der Beklagten als Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts für Küchenmöbel 1979 eingeräumt hatte, war der Ehemann der Beklagten eine Bürgschaft ohne betragsmäßige Beschränkung eingegangen. Im Herbst 1980 gab die Beklagte ihr Geschäft auf. Ihr Ehemann eröffnete an anderer Stelle einen Einzelhandel wiederum mit Küchenmöbeln. Das Ergebnis seiner Verhandlungen mit der Klägerin faßte diese in dem an ihn gerichteten Schreiben vom 5. Februar 1981 zusammen:
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