KG - Beschluss vom 17.05.2010
8 U 17/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 529; ZPO § 546;
Fundstellen:
NJW 2011, 1084
NZM 2011, 246
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 574/08

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen einschließlich der Ausführungsart auf den Mieter

KG, Beschluss vom 17.05.2010 - Aktenzeichen 8 U 17/10

DRsp Nr. 2011/3750

Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen einschließlich der Ausführungsart auf den Mieter

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, ist gemäß §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung wegen eines Teilbetrages der Klageforderung in Höhe von 1.800 EUR nebst anteiligen Zinsen als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 529; ZPO § 546;

Gründe: