BGH - Beschluß vom 01.07.1987
VIII ARZ 9/86
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 535, § 536 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 15
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Schönheitsreparatur 1
BGHR BGB § 535 Schönheitsreparatur 1
BGHZ 101, 253
DRsp I(133)322a-c
DWW 1987, 219
JuS 1987, 909
MDR 1987, 927
NJW 1987, 2575
WM 1987, 968
WuM 1987, 306
ZMR 1987, 415
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Kassel,

Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung

BGH, Beschluß vom 01.07.1987 - Aktenzeichen VIII ARZ 9/86

DRsp Nr. 1992/3012

Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung

»a) Bei Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans jedenfalls dann wirksam, wenn die Renovierungsfristen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. b) Das gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 535, § 536 ;

Gründe:

I.

Durch Formularmietvertrag vom 24. September 1973 vermietete die Klägerin der Beklagten eine Wohnung im Hause G straße in K und übergab ihr die Wohnung in unrenoviertem Zustand. In § 3 Abs. 4 a des Mietvertrages ist bestimmt:

" (4) Die Mieter haben außerdem

a) nach Maßgabe der ,Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Schönheitsreparaturen auszuführen".

Die dem Mietvertrag beigefügten Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Klägerin (Fassung A 1970; im folgenden: AVB) enthalten unter anderem folgende Regelungen:

"Ziffer 4

Übergabe der Mieträume