I.
Durch Formularmietvertrag vom 24. September 1973 vermietete die Klägerin der Beklagten eine Wohnung im Hause G straße in K und übergab ihr die Wohnung in unrenoviertem Zustand. In § 3 Abs. 4 a des Mietvertrages ist bestimmt:
" (4) Die Mieter haben außerdem
a) nach Maßgabe der ,Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Schönheitsreparaturen auszuführen".
Die dem Mietvertrag beigefügten Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Klägerin (Fassung A 1970; im folgenden: AVB) enthalten unter anderem folgende Regelungen:
"Ziffer 4
Übergabe der Mieträume
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