Der Beklagte war Mieter einer Wohnung der Klägerin in K..
In § 2 des Formularmietvertrages heißt es:
"1. Das Mietverhältnis beginnt am 15.8.2004 und wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für Wohnraum.
Der Mieter verzichtet unwiderruflich auf sein ordentliches gesetzliches Kündigungsrecht für die ersten 24 Monate der Mietzeit. Sein außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht bleibt davon unberührt."
Ferner ist in § 3 des Vertrags zur Miete vereinbart:
"1. Der Mietzins, ausgenommen Betriebskosten, über die nach § 4 des Mietvertrags gesondert abzurechnen ist, beträgt bei Beginn des Mietverhältnisses 310 EUR.
2. Staffelmiete
Darüber hinaus wird folgende Staffelmiete vereinbart:
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