LG Mainz, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 109/04
AG Mainz, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 83 C 485/03
Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag
BGH, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 3/05
DRsp Nr. 2006/2709
Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag
»Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag formularmäßig vereinbarten Kündigungsverzichts den in § 557 a Abs. 3BGB genannten Zeitraum von vier Jahren, so ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die zu der Vorgängerbestimmung - § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG - entwickelte Rechtsprechung, nach der ein solcher Kündigungsverzicht nur insoweit unwirksam ist, als er den Zeitraum von vier Jahren übersteigt, lässt sich auf § 557 aBGB nicht übertragen.«