BGH - Urteil vom 11.02.1987
VIII ZR 56/86
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 549 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Formular-Mietvertrag 1
BGHR BGB § 324 Abs. 1 Satz 1 Vertretenmüssen 1
BGHR BGB § 433 Abs. 1 Geschäftsverkauf 1
BGHR BGB § 549 Abs. 1 Erlaubnis 1
DB 1987, 1421
DRsp I(133)323c
JZ 1987, 683
MDR 1987, 753
NJW 1987, 1692
WM 1987, 783
WuM 1987, 256
ZMR 1987, 295
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Formularmäßige Vereinbarung eines Widerrufsrechts hinsichtlich Untervermietung

BGH, Urteil vom 11.02.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 56/86

DRsp Nr. 1992/3278

Formularmäßige Vereinbarung eines Widerrufsrechts hinsichtlich Untervermietung

»Die uneingeschränkte Klausel in einem Formular-Mietvertrag über Geschäftsräume, daß der Vermieter seine Erlaubnis zur Untervermietung widerrufen könne, ist unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 549 Abs.1 S.2;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb in gemieteten Räumen eine chemische Reinigung. Der Formular-Mietvertrag über die Geschäftsräume bestimmte u.a. (§ 9):

"2. ...

Bei der Veräußerung des gesamten Betriebes oder eines Teilbetriebes des Mieters bedarf es wegen des Überganges dieses Mietvertrages auf den Rechtsnachfolger des Mieters einer vorherigen Vereinbarung mit dem Vermieter.

3. Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters erfolgen. Die Einwilligung kann widerrufen werden. Die Anwendung des § 549 BGB, Abs. 1, 2. Hauptsatz, ist ausgeschlossen.

... ."