BGH - Urteil vom 05.03.2008
VIII ZR 80/07
Normen:
BGB § 556 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 781
MietR 2008, 198
NJW 2008, 1521
NZM 2008, 361
WuM 2008, 283
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 71/06
AG Hannover, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 418 C 4466/06

Frist für die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung; Einwand der Geltendmachung durch eine Teilinklusiv-Miete abgegoltener Kosten

BGH, Urteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 80/07

DRsp Nr. 2008/9515

Frist für die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung; Einwand der Geltendmachung durch eine Teilinklusiv-Miete abgegoltener Kosten

»Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass der Vermieter Betriebskosten, die nach der mietvertraglichen Vereinbarung durch eine Teilinklusivmiete abgegolten sein sollten, abredewidrig konkret abgerechnet habe (Fortführung Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283).«

Normenkette:

BGB § 556 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Mitmieterin einer ihrer Wohnungen war, die Nachzahlung von Nebenkosten für die Kalenderjahre 2001 bis 2004. Der Mietvertrag besagt zu den Nebenkosten in § 4 Abs. 2 Folgendes:

"Neben dem Mietzins gem. Ziffer 1. werden anteilig sämtliche Betriebskosten i.S. von Anlage 3 zu § 27 II BV umgelegt..."

Durch die dann folgende Aufstellung der einzelnen Nebenkostenpositionen verläuft ein diagonaler Strich von links unten nach rechts oben, auf dem sich der Zusatz befindet: "siehe Zusatzvereinbarung".

Diese Zusatzvereinbarung lautet unter Ziff. 2: