OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.2008
I-24 U 177/07
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 543 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 1386
MietRB 2009, 33
OLGReport-Düsseldorf 2009, 69
ZMR 2009, 196
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 50/07

Fristlose Kündigung aufgrund ständig verspäteter Mietzahlungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2008 - Aktenzeichen I-24 U 177/07

DRsp Nr. 2008/21375

Fristlose Kündigung aufgrund ständig verspäteter Mietzahlungen

Ständig verspätete Mietzahlungen rechtfertigen jedenfalls nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung.

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 543 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien schlossen den Mietvertrag vom 05.11.2004 (im folgenden: MV) über Räume für eine Gaststätte M.-Str. 45 a in M. und eine zu der Gaststätte gehörende Betriebswohnung. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die Akten verwiesen.

Mit Anwaltsschreiben vom 21.04.2006 mahnte der Kläger den Beklagten zu 2. wegen verspäteter Mietzahlungen für die Monate Januar und Februar 2006 sowie wegen nicht gezahlter Mieten für die Monate März und April 2006 ab. Zugleich drohte er für den Wiederholungsfall die Kündigung des Mietverhältnisses an. Mit weiteren Schreiben vom 15.08.2006 an den Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2. mahnte der Kläger die Beklagten wegen der Nichtzahlung bzw. der nicht rechtzeitige Zahlung der Mieten für Juli und August 2006 (Gaststätte) sowie wegen des Ausbleibens weiterer Zahlungen ab und drohte erneut die fristlose Kündigung an. Unter dem 25.09.2006 sowie erneut unter dem 17.11.2006 sprach der Kläger gesondert gegenüber jedem der beiden Beklagten die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus.