OLG Hamm - Urteil vom 17.01.1992
30 U 36/91
Normen:
BGB § 549 Abs. 1 § 550 § 553 § 556 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 783

Fristlose Kündigung bei Untervermietung durch den Untermieter

OLG Hamm, Urteil vom 17.01.1992 - Aktenzeichen 30 U 36/91

DRsp Nr. 1995/1628

Fristlose Kündigung bei Untervermietung durch den Untermieter

1. Eine Untervermietung von Gewerberäumen durch den Untermieter, die von einer Erlaubnis des Verwalters, der die Untervermietung der Räume grundsätzlich gestattet hat, nicht gedeckt ist, berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. 2. Der Vermieter hat einen Herausgabeanspruch der Mieträume auch gegen einen Dritten, den der Untermieter den Gebrauch überlassen hat (§ 556 Abs. 3 BGB).

Normenkette:

BGB § 549 Abs. 1 § 550 § 553 § 556 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks ... in ... . Das gesamte Anwesen, in in dem sich eine Abendgaststätte/Discothek nebst Wohnung und Café/Bistro befinden, vermietete er mit Vertrag vom 31. Januar 1980 für 20 Jahre an die Beklagten zu 2) und 3). Gemäß § 8 des Vertrages waren die Mieter zur Untervermietung der Wohnung und des Cafés berechtigt; hiervon machten sie auch Gebrauch, indem sie das Café an den Beklagten zu 4a) untervermieteten, der es seinerseits an einen Herrn St. weitervermietete.